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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für sämtliche mit uns geschlossenen Vereinbarungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§1 Vereinbarung und Lieferung

1) Angebote sind freibleibend. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht ergeben sich grundsätzlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung in Verbindung mit der aktuellen Fassung unserer AGB. Öffentliche Äußerungen eines Herstellers, seiner Gehilfen oder von uns werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Werden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), ist für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Bei telefonischer Auftragserteilung trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Ausführungszeichnungen unverzüglich auf die örtlichen Ausführungsmöglichkeiten, insbesondere Baumaße, zu überprüfen und Unstimmigkeiten gegebenenfalls unverzüglich mitzuteilen.

2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Tabellen, Materialspezifikationen usw.) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit diese den Vertragsgegenstand in Funktion und äußerem Aussehen nicht unzumutbar ändern. Alle Unterlagen unseres Angebots verbleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns, falls der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unsere Angebote dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zu Leistungsverzeichnissen verwendet werden.

§2 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

§3 Versand und Gefahrenübergang

1) Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Fabrik.

2) Ein Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf den Besteller über, ohne dass es hierzu einer Anzeige bedarf.

3) Erfolgt eine Lieferung frei Baustelle oder frei Lager, bedeutet dies Anlieferung unabgeladen über eine mit schwerem Lkw befahrbare Anfuhrstraße. Kranhilfe bedarf gesonderter Vereinbarung. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen. Nicht von uns verschuldete Wartezeiten werden gesondert berechnet.

4) Es wird ein Transportsicherungszuschlag in Höhe von 0,5 % des Warenwertes in Anrechnung gebracht.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

1) Es werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich Frachtkosten. Bei Lieferungen, die mindestens vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns vor, die am Liefertage gültigen Preise zu berechnen.

2) Alle Rechnungen sind zahlbar netto ohne Skonto spätestens bei Lieferung. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung einschließlich Skontierfähigkeit ist der Zeitpunkt des Einganges der Zahlung bei uns bzw. unserer Bank, basierend ab Rechnungsdatum.

3) Bei Zielüberschreitung, in jedem Fall ab Verzugsbeginn, ist der Besteller zur Zahlung von Zinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung nach § 288 BGB verpflichtet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4) Der Besteller kann uns gegenüber nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten.

5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Leistungen zu verweigern und alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge fällig zu stellen, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen an einen Dritten abzutreten.

§5 Eigentumsvorbehaltssicherung

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sofern dies in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt d...

3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen könnten. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen.

4) Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterverfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsrückstand gerät oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

5) Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Zurücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen.

6) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt ...

7) Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt uns der Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

8) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§6 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(9) Sofern Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden, übernimmt der Zessionar keine Haftung für Schäden oder sonstige Ansprüche, die vor der Abtretung entstanden sind.

§7 Einhaltung von Wirtschaftssanktionen, Ausfuhrkontrollen und Sanktionslisten

Der Käufer verpflichtet sich, alle von LINDAB bezogenen Waren ausschließlich in voller Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Wirtschaftssanktions- und Ausfuhrkontrollvorschriften sowie den relevanten Sanktionslisten zu verwenden, weiterzugeben oder weiterzuveräußern. Dazu zählen insbesondere die von den zuständigen Behörden verwalteten Sanktionslisten der Vereinigten Staaten (Office of Foreign Assets Control, OFAC), des Vereinigten Königreichs sowie der Europäischen Union, einschließlich der konsolidierten EU-Sanktionsliste und Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Der Käufer verpflichtet sich, von LINDAB erworbene Waren weder direkt noch indirekt an sanktionierte Personen, Unternehmen, Schiffe, Flugzeuge oder andere Einheiten weiterzugeben, die auf einer der oben genannten Sanktionslisten aufgeführt sind oder zu mindestens 50 % im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen oder Einheiten stehen. Eine Zuwiderhandlung stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar.

Der Käufer erklärt zudem, dass er interne Kontrollmechanismen einführt und aufrechterhält, um sicherzustellen, dass keine Verstöße gegen die Sanktionsvorschriften oder Sanktionslisten durch Dritte in der Lieferkette, einschließlich Wiederverkäufer, erfolgen. Insbesondere dürfen keine Waren, die im Rahmen dieses Abkommens geliefert werden, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder Belarus exportiert, reexportiert oder weitergegeben werden, soweit dies durch die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006, untersagt ist. Der Käufer verpflichtet sich, nach besten Kräften sicherzustellen, dass diese Beschränkungen auch nicht durch Dritte umgangen werden.

Sollte eine der Vertragsparteien aufgrund der Wirtschaftssanktionsbestimmungen oder Änderungen der Sanktionslisten daran gehindert werden, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, ist sie berechtigt, entweder (i) die Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen auszusetzen, bis eine rechtmäßige Erfüllung möglich ist, oder (ii) das Abkommen zu kündigen, ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren.

Der Käufer verpflichtet sich außerdem, LINDAB unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen beeinträchtigen könnten. Auf Anfrage stellt der Käufer innerhalb von zwei (2) Wochen alle relevanten Informationen und Nachweise über die Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung. Verstöße gegen diese Vorschriften berechtigen LINDAB zur sofortigen Kündigung des Vertrags sowie zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Gesamtwertes des Abkommens oder des Wertes der betroffenen Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

$8 Weiterverkauf, Umlabelung und Nutzung der Markenrechte

(1) Der Weiterverkauf der von der Lindab GmbH gelieferten Produkte unter einem fremden Markennamen oder in umetikettierter Form (insbesondere unter eigenem Handelslabel oder ohne Hinweis auf Lindab als Hersteller) ist nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch die Lindab GmbH zulässig. Dies gilt insbesondere für den Vertrieb über Online-Plattformen, Handelsportale (z. B. eBay, Amazon) sowie digitale Marktplätze jeder Art. 

(2) Der Kunde ist darüber hinaus nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung Produktbezeichnungen, Markennamen, Logos, technische Beschreibungen oder Bildmaterial der Lindab GmbH für eigene Vertriebs- oder Werbezwecke zu verwenden, insbesondere nicht in Verbindung mit Produkten, die umverpackt, modifiziert oder umetikettiert wurden. 

(3) Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und berechtigt die Lindab GmbH zur fristlosen Kündigung aller bestehenden Verträge mit dem Kunden sowie zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € pro Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. 

(4) Der Käufer verpflichtet sich, alle seine Wiederverkäufer und Vertriebspartner vertraglich zur Einhaltung dieser Regelungen zu verpflichten. Für Verstöße solcher Dritter haftet der Kunde wie für eigenes Verschulden. 

§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Datenspeicherung

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung Deutschlands anfallen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand nach vorheriger Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Die zurückgenommene Ware wird abzüglich eines Kostenanteils von mindestens 30 % gutgeschrieben. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

(5) Wir sind dazu berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen und an Dritte – insbesondere zum Forderungseinzug oder des ausgelagerten Debitorenmanagements – zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

Lindab GmbH, Stand Mai 2025